Informationen


Eine ärztlich verordnete logopädische Behandlung ist als Heilmittel Teil der medizini­schen Grundversor­gung. Gesetzliche und private Krankenkassen übernehmen die Kosten.

Folgende Ärzte können eine Verordnung für eine Behandlung ausstellen:

  • Allgemeinmediziner
  • HNO-Ärzte
  • Internisten
  • Kieferorthopäden
  • Kinderärzte
  • Kinder- und Jugendpsychiater
  • Neurologen
  • Phoniater und Pädaudiologen
  • Zahnärzte


Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von Zuzahlun­gen befreit.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres schreiben die gesetzlichen Krankenkassen ei­nen Eigenanteil von 10,00 Euro sowie 10% des Rezeptwertes pro ärztlicher Verordnung vor.

Da die Behandlung von Lese- und Rechtschreibstörungen nicht im Heilmittelkatalog der Krankenkassen enthalten ist, muss sie privat getragen werden. In bestimmten Fällen ist eine Übernahme der Kosten durch das Jugendamt möglich.


Es gibt viele Gründe dafür, dass die Sprachentwicklung eines Kindes nicht altersge­mäß verläuft.

Bekommen Kinder im Laufe ihrer Entwicklung nur wenig sprachliche Anreize, zum Beispiel durch die Umwelt oder wachsen sie mehrsprachig auf, weisen sie häufig länger als ihre Altersgenossen Defizite im Wortschatz, Sprachverständnis, Grammatik und Satzbau auf.

Eine Sprachförderung sollte hier in der Kindertagesstätte durchgeführt werden und allgemein auf die Stärkung und Weiterentwicklung vorhandener sprachlicher Fähig­keiten eingehen.

Erst eine spezielle Diagnostik mit standardisierten Testverfahren kann Auskunft dar­über geben, ob eine Sprachstörung vorliegt.

In diesem Fall muss eine logopädische Behandlung durchgeführt werden.

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